News / Wägetechnik

News – Anzeigepflicht von geeichten Waagen

Seit dem 20.04.2016 gilt die neue Waagenrichtlinie 2014/31/EU (NAWID)  zur Kennzeichnung von geeichten Waagen. Die Kennzeichnung erfolgt dann nicht mehr mit dem grünen M sichtbar sondern mit dem schwarzen Rahmen und schwarzen M. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Fragen für Sie beantwortet.

Was muss ich als Messgeräteverwender oder von diesem mit der Erfassung von Messwerten Beauftragter seit dem 19.04.2016 bezüglich der Anzeigepflicht tun?

• Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen. Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Anzeigeplattform im Internet auf den Internetseiten von Ihrem Eichamt

1. Anzeigepflicht – wo steht das?
Am 01.01.2015 sind das Mess- und Eichgesetz (MessEG)1) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV)2) in Kraft getreten.

2. Warum wurde diese Anzeigepflicht eingeführt?
Mit dem MessEG entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnis mehr über den Standort verwendeter Messgeräte.

3. Wer ist verpflichtet, die Anzeige vorzunehmen?
Verpflichtet zur Anzeige ist, wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst.

4. Wie kann die Anzeige erfolgen?
Die einfachste Möglichkeit besteht über die zentrale Anzeigeplattform im Internet. Sie können die Anzeige auch direkt an Ihr für den Verwendungsort des Messgerätes zuständiges Eichamt bzw. die Eichbehörde richten. Die Adressen finden Sie ebenfalls im Internet auf den Webseiten vom Eichamt. Sollten diese Wege für Sie nicht verfügbar sein, steht zusätzlich eine einheitliche zentrale Telefax- und Postadresse der Eichbehörden zur Verfügung:

Geschäftsstelle der AGME
c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
Franz-Schrank-Str. 9
80638 München
Fax: ++49 89 17901-386

Kennzeichnung von Messgeräten
Bei diesen Messgeräten beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung. Die Kennzeichnung befindet sich auf dem Typenschild der Waage.

Beginn und Ende der Eichfrist
Die Eichfrist beginnt mit dem Tag des Inverkehrbringens bzw. der Eichung. Sie endet (bei einer Eichfrist größer oder gleich 1 Jahr) mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet.

Das MessEG § 37 Abs. 3 und § 38 verpflichtet die Verwender von Messgeräten, die Eichung rechtzeitig zu beantragen. Erfolgt der Antrag auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist, wird das Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn 1. der Messgeräteverwender das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten hat und 2. es dem zuständigen Eichamt nicht mehr möglich ist, die Eichung bis zum Ablauf der Eichfrist durchzuführen. Das Messgerät darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden.